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GENERALVERSAMMLUNG
Datum: 04.03.2019
Generalversammlung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr

FORTBILDUNG
Datum: noch unbekannt
Fortbildung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr

FORTBILDUNG
Datum: noch unbekannt
Fortbildung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr

GENERALVERSAMMLUNG
Datum: 04.03.2019
Generalversammlung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr

FORTBILDUNG
Datum: noch unbekannt
Fortbildung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr

FORTBILDUNG
Datum: noch unbekannt
Fortbildung BGO
Landgasthof Schönbühl
Start: 19:00 Uhr
Berner Gesellschaft der Orthopädischen Chirurgen
Statuten //
1. Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen der Berner Gesellschaft der Orthopädischen Chirurgen (BGO) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Ärzteverein des Kantons Bern.
Für diesen Verein gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60-79, soweit nicht im Folgenden eine abweichende Regelung getroffen wird.
Der Sitz der BGO ist der Praxisort des jeweiligen Präsidenten.
Die Gesellschaft bezweckt:
-
Die Pflege freundschaftlicher und kollegialer Beziehungen unter den orthopädischen Chirurgen im Kanton Bern
-
die Wahrung beruflicher und standespolitischer Interessen im Kanton Bern
-
den offiziellen Kontakt zu standespolitischen versicherungsrechtlichen und politischen Gremien
-
die Diskussion fachlicher und fachtechnischer Fragen im Sinne von Fortbildungen für Ärzte und Praxispersonal
-
die Förderung der Beziehungen zwischen den orthopädischen Kliniken und Abteilungen im Kanton Bern und den niedergelassenen Mitgliedern
2. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder:
können alle Spezialärzte FMH für orthopädische Chirurgie im Kanton Bern mit Praxisbewilligung oder in Funktion eines Chefs oder Leitenden Arztes werden.
Ausserordentliche Mitglieder:
können Spezialärzte FMH für Orthopädische Chirurgie werden, welche die oben erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, jedoch im Kanton Bern beruflich tätig sind (ausländische Kollegen, Oberärzte).
Senior-Mitglieder:
können ordentliche Mitglieder nach ihrer Pensionierung bzw. Praxisaufgabe werden.
Ehren-Mitglieder:
werden durch die Vereinsversammlung im einfachen Mehr gewählt.
3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch erfolgt an den Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt automatisch, wenn die Tätigkeit ausserhalb des Kantons Bern verlegt wird.
Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft auch mit der Pensionierung bzw. Praxisaufgabe. Ordentliche Mitglieder können in diesem Fall jedoch auf speziellen Wunsch hin ordentliche Mitglieder bleiben, wenn sie in einer ähnlichen fachorthopädischen Funktion weiter im Kanton Bern tätig sind (Versicherungen, Gutachter, Beratertätigkeit etc.). Ordentliche (wie auch ausserordentliche) Mitglieder können auch auf speziellen Wunsch hin als Senior-Mitglieder in der BGO verbleiben.
Ein Austritt erfolgt im Weiteren durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, nach Anhören des Betroffenen unter Angabe der Gründe, mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Vereinsversammlung. Ausgeschlossen werden auch Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen. In diesem Fall wird der Ausschluss durch den Vorstand festgestellt.
4. Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgtiederversammlung auf Vorschlag des Kassiers und des Vorstandes festgesetzt. Austretende Mitglieder schulden den Beitrag noch das ganze Vereinsjahr.
Ausserordentliche Mitglieder und Senior-Mitglieder sowie Ehren-Mitglieder haben keinen Beitrag zu bezahlen.
5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
6. Organe der Gesellschaft
Die Vereinsorgane sind:
-
die Vereinsversammlung
-
der Vorstand
-
die Rechnungsrevisoren
6.1 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung ist oberstes Organ und findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch, spätestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Auf genehmigten Antrag können die Abstimmungen auch geheim durchgeführt werden. Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben zu erledigen:
-
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
-
Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
-
Festsetzen der Jahresbeiträge
-
Beschlussfassung über standespolitische Fragen und alle Punkte, die dem Vorstand zur Entscheidung unterbreitet werden
-
Statutenänderungen
-
Ernennung Ehren-Mitglieder
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Vereinsversammlung hat innerhalb von 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
6.2 Vorstand
Der Vorstand wird durch die ordentliche Vereinsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er tritt sein Amt direkt nach der Versammlung an, wobei der Vorgänger die Verpflichtung hat, eine korrekte Übergabe durchzuführen.
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Präsidenten
-
dem Vizepräsidenten
-
dem Sekretär
-
dem Kassier
-
max. 3 Beisitzer
Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach Aussen. Er regelt die Unterschriftenberechtigung selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.3 Rechnungsrevisoren
Die 2 Rechnungsrevisoren werden durch die ordentliche Vereinsversammlung auf 2 Jahre gevvählt oder bestätigt. Das Rechnungsjahr wird jeweils durch den Vorstand bestimmt.
7. Stimmrecht
Alle ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Ausserordentliche Mitglieder und Senior-Mitglieder sowie Ehren-Mitglieder haben kein Stimmrecht.
8. Kommissionen und Ausschüsse
Die Vereinsversammlung oder der Vorstand ernennen bei Bedarf Kommissionen oder Ausschüsse. Diese legen dem Vorstand auf Bedarf einen Bericht vor und informieren über ihre Tätigkeit einmal jährlich an der Vereinsversammlung.
9. Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderungen müssen mit der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt werden und anlässlich der Vereinsversammlung angenommen werden. Neue Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgen. Die Auflösung muss frühzeitig an dieser Versammlung ausdrücklich traktandiert werden und darf nicht unter „Varia" erfolgen.
Schönbühl, 12.03.2012
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