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Statuten //

Einstimmig angenommen an der Mitgliederversammlung vom 20.03.2023

 

    I. NAME, SITZ, ZWECK UND MITTEL

 

Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen der Berner Gesellschaft der Orthopädischen Chirurgie (BGO) besteht ein politisch und konfessionell neutraler ärztlicher Verein der Region des Kantons Bern und angrenzende Gebiete im Sinne von Art 60 ff. ZGB.

Der Sitz der BGO ist der Praxisort der jeweiligen Präsidentin resp. des jeweiligen Präsidenten.

 

Art. 2   Ziel und Zweck

Die Gesellschaft bezweckt:

  • Die Pflege freundschaftlicher und kollegialer Beziehungen unter der Ärzteschaft der orthopädischen Chirurgie im Kanton Bern und der angrenzenden Gebiete

  • die Wahrung beruflicher und standespolitischer Interessen im Kanton Bern

  • den offiziellen Kontakt zu standespolitischen, versicherungsrechtlichen und politischen Gremien inklusive nationale Vernetzung mit Swiss Orthopaedics und unter den anderen Regionalgruppen der Orthopädischen Chirurgie in der Schweiz

  • die Diskussion fachlicher und fachtechnischer Fragen im Sinne von Fortbildungen für die Ärzteschaft und Praxispersonal

  • die Förderung der Beziehungen zwischen den orthopädischen Kliniken und Abteilungen im Kanton Bern und der angrenzenden Gebiete und den niedergelassenen Mitgliedern

 

Art. 3   Mittel und Haftung

Zur Verfolgung des Vereinszwecks erhebt die Berner Gesellschaft der Orthopädischen Chirurgie BGO jährliche Mitgliederbeiträge.

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Austretende Mitglieder schulden den Beitrag noch für das ganze Vereinsjahr.

Junior-Mitglieder bezahlen den hälftigen Mitgliederbeitrag. Senior-Mitglieder sowie Ehren-Mitglieder haben keinen Beitrag zu bezahlen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    II. Mitgliedschaft

 

Art. 4   Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder:

Können alle eidgenössischen oder MEBEKO-anerkannten Spezialärztinnen und Spezialärzte für orthopädische Chirurgie im Kanton Bern und angrenzender Gebiete mit Berufsausübungsbewilligung werden. Die ordentlichen Mitglieder verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung.

 

Ausserordentliche Mitglieder:

Können Ärztinnen und Ärzte mit anderen eidgenössischen oder MEBEKO-anerkannten Facharzttiteln werden. Die ausserordentlichen Mitglieder verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung.

 

Junior-Mitglieder:

können Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung mit Interesse an der Orthopädischen Chirurgie werden. Die Junior-Mitglieder verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung.

 

Senior-Mitglieder:

können ordentliche und ausserordentliche Mitglieder nach ihrer Pensionierung bzw. Praxisaufgabe werden. Die Senior-Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht, jedoch ein Antrags- und Mitspracherecht an der Vereinsversammlung.

 

Ehren-Mitglieder:

werden durch die Vereinsversammlung im einfachen Mehr gewählt. Die Ehren-Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht, jedoch ein Antrags- und Mitspracherecht an der Vereinsversammlung.

Art. 5   Aufnahme von Mitgliedern

Ein schriftliches Aufnahmegesuch erfolgt an die Präsidentin, den Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sein Entscheid ist endgültig.

 

Art. 6   Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt automatisch, wenn die Tätigkeit ausserhalb des Kantons Bern respektive der angrenzenden Gebiete verlegt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand und ist endgültig.

Ein Austritt erfolgt im Weiteren durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, nach entsprechender Anzeige an den Vorstand nach Anhören des Betroffenen unter Angabe der Gründe, mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Vereinsversammlung via Traktandierung durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden auch Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen. In diesem Fall wird der Ausschluss durch den Vorstand festgestellt.

​​

    III. ORGANE

 

Art. 7   Organe der Gesellschaft

Die Vereinsorgane sind:

  • die Vereinsversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevisoren

 

7.1 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch, spätestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Auf genehmigten Antrag hin können die Abstimmungen auch geheim durchgeführt werden. Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben zu erledigen:

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten rsp. des Co-Präsidiums, des Vorstandes und der Revisoren

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Festsetzen der Jahresbeiträge

  • Beschlussfassung über standespolitische Fragen und alle Punkte, die vom Vorstand zur Entscheidung unterbreitet werden

  • Statutenänderungen

  • Ernennung Ehren-Mitglieder

 

Eine Nachtraktandierung von Beschluss-Traktanden ist nicht möglich.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Vereinsversammlung hat innerhalb von 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.

 

7.2 Vorstand

Der Vorstand wird durch die ordentliche Vereinsversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er tritt sein Amt direkt nach der Versammlung an, wobei die Vorgängerin/der Vorgänger die Verpflichtung hat, eine korrekte Übergabe durchzuführen.

Der Vorstand besteht aus:

  • Der Präsidentin/dem Präsidenten rsp. Co-Präsidium

  • Der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten

  • Der/Dem Bildungsverantwortlichen

  • Der/dem Tarif-Verantwortlichen

  • Der Kassierin/dem Kassier

  • Beisitzende nach Bedarf

 

Der Vorstand und die Präsidentin/der Präsident rsp. das Co-Präsidium werden von der Vereinsversammlung gewählt, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er regelt die Unterschriftenberechtigung selbst. Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch nach Möglichkeit 1x pro Quartal. Eine Versammlung des Vorstandes wird grundsätzlich eine Woche im Voraus inklusive Traktandenliste angekündigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

 

7.3 Rechnungsrevisoren

Die 2 Rechnungsrevisoren werden durch die ordentliche Vereinsversammlung jährlich gewählt oder bestätigt und prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung des Vereins.

 

Art. 8 Kommissionen und Ausschüsse

Der Vorstand ernennt bei Bedarf Kommissionen oder Ausschüsse. Diese legen dem Vorstand bedarfsgerecht einen Bericht vor und informieren über ihre Tätigkeit einmal jährlich an der Vereinsversammlung.

    IV. STATUTENAENDERUNGEN UND AUFLOESUNG DES VEREINS

 

Art. 9 Statutenänderung und Auflösung

Statutenänderungen müssen mit der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt werden und anlässlich der Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit angenommen werden. Neue Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgen. Die Auflösung muss ordentlich traktandiert werden.

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